US SEC: Drei Formen des Stakings auf PoS-Chains stellen keine Wertpapieremission dar
Laut einem Bericht von Jinse Finance hat die Abteilung für Unternehmensfinanzierung der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) am 29. Mai eine Erklärung abgegeben, in der sie feststellt, dass "Protokoll-Staking-Aktivitäten" nicht als Wertpapieremission im Sinne von Abschnitt 2(a)(1) des Securities Act von 1933 oder Abschnitt 3(a)(10) des Exchange Act von 1934 gelten. Daher sind Teilnehmer am Protokoll-Staking nicht verpflichtet, verwandte Transaktionen zu registrieren oder Ausnahmeklauseln zu beantragen. Die Erklärung umfasst drei Formen des Protokoll-Stakings: (1) "Selbst-Staking" durch Knotenbetreiber, die ihre eigenen Krypto-Assets staken; (2) "Selbstverwahrungs-Staking" durch Vermögensinhaber über Drittanbieter-Knotenbetreiber; (3) "Verwahrungsvereinbarungen", bei denen Verwahrer Krypto-Assets im Namen von Kunden verleihen und staken. Die Erklärung stellt fest, dass diese Staking-Aktivitäten nur administrative oder ministerielle Dienstleistungen umfassen und nicht das Hauptkriterium des Howey-Tests erfüllen, nämlich die "angemessene Gewinnerwartung, die aus den Bemühungen anderer abgeleitet wird."
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